Scheinselbständigkeit: Bundessozialgericht bewertet Honorarhöhe als Kritierium für Selbständigkeit
Wie der Verband der Gründer und Selbstständigen e.V. (VGSD) bekannt gab, hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 31. März 2017 ein wichtiges Urteil (Az. B 12 R 7/15 R) zum Thema Scheinselbständigkeit gefällt und dabei die Höhe des Honorars von Selbständigen relativ zum Verdienst von Angestellten als neues Kriterium eingeführt.
Im Wortlaut: "Dem Honorar kam im Rahmen der Gesamtwürdigung der Einzelumstände eine besondere Bedeutung zu: Denn liegt das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, zum Beispiel eines festangestellten Erziehungsbeistands, und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit."
Der VGSD begrüßt dieses Urteil. "Das neue Kriterium schafft mehr Rechtssicherheit und setzt einen zusätzlichen Anreiz für Auftraggeber, Selbstständige fair zu bezahlen. Das finde ich sehr positiv. Es ist aber kein Freifahrtschein: Weiterhin muss die Tätigkeit weitgehend weisungsfrei erfolgen," meint dazu Dr. Andreas Lutz, Vorstandsvorsitzender des VGSD.
Weiterte Einschätzungen sind hier zu finden. Das neue Urteil wird sicher auch ein Gesprächsthema der nächsten VGSD-Experten-Telko am Mittwoch, dem 26.4.2017 mit Fachanwalt Dr. Benno Grunewald, zu der man sich hier für eine kostenfreie Teilnahme anmelden kann.
Der VGSD will die Interessen von Gründern und Selbständigen sowie kleinen Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern vertreten. Das schließt auch Freiberufler und Teilzeit-Selbständige ein.
AH
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