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Christian Solmecke 15. Juni 2014

Bilder im Social Web - Rechtliche Grundlagen

Ein Bild sagt mehr als tausend Worte – dieser alte Satz gilt auch im Social Web. Bevor Sie allerdings Bilder und Videos in Ihre Social-Media-Aktivitäten einbeziehen, sollten Sie sich die rechtlichen Grundlagen aneignen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, die Freude am Social Web aufgrund von Abmahnungen und Klagen schnell wieder zu verlieren. Bilder sind wesentlicher Bestandteil des Social Web. Ohne Bilder und Videos wären soziale Netzwerke jeglicher Art bloß triste Textsammelsurien. Erst die bildliche Darstellung, egal ob in Bewegtbild mit Ton oder in Gestalt eines Fotos dessen, was uns beschäftigt, unterhält oder entsetzt, erweckt ein Profil zum Leben.

Und wo bekommt man diese wichtigen Bestandteile der Profile her? Genau, aus dem Internet. Hier lauert aber auch die Gefahr der unberechtigten Nutzung eines Bildes oder eines Videos, was wiederum eine Rechtsverletzung darstellt. Das Risiko einer Rechtsverletzung können Sie dadurch verringern, dass Sie die gewünschten Medien für Ihr Profil selbst herstellen. Allerdings müssen auch dabei einige Regeln beachtet werden, um rechtlich bedenkenlos zu handeln.

Im Folgenden wollen wir zunächst auf das Recht am Bild eingehen (Urheberrecht).

Ein Bild – mehrere Rechte

Jedes Bild ist geschützt. Das ist der Grundsatz, von dem Sie ausgehen sollten, wenn Sie ein Bild für Ihr Social-Media-Profil nutzen wollen. So ist es möglich, durch die Verwendung eines Bilds Datenschutzrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte und schließlich Urheberrechte zu verletzen. Gerade eine ungenehmigte kommerzielle Nutzung kann für das nutzende Unternehmen ein teurer Spaß werden. Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und fiktive Lizenzgebühren sind nicht selten die Folgen, mit denen sich Unternehmen in solchen Fällen auseinandersetzen müssen. Sofern es sich also bei dem gewünschten Bild um eins handelt, das nicht aus der sprichwörtlich eigenen Feder stammt, sollten Sie vorher prüfen, ob das Bild frei nutzbar ist oder ob Sie gegebenenfalls um Erlaubnis fragen müssen.

Aber nicht nur bei der Verwendung fremder Bilder sollten Sie Vorsicht walten lassen. Auch selbst aufgenommene Fotos können Ihnen durch deren Veröffentlichung Schwierigkeiten bereiten, denn es ist nicht auszuschließen, dass im Hintergrund ein rechtlich geschütztes Motiv, eine andere Person oder ein sonst rechtlich geschütztes Objekt mit geknipst wurde. Ob bewusst oder unbewusst – mit der Veröffentlichung eines solchen Bilds können Sie dann Markenrechte, Persönlichkeitsrechte und natürlich auch Urheberrechte verletzen.

Um auf Nummer sicher zu gehen, müssten Sie dafür Sorge tragen, dass die jeweiligen Rechteinhaber mit der Veröffentlichung des Fotos einverstanden sind. Damit Sie aber nicht nach jedem Schnappschuss mit einem Stapel »Blanko-Einwilligungserklärungen« durch die Gegend laufen und sich von den jeweiligen Rechteinhabern das Okay holen müssen, gibt es in bestimmten Fällen Ausnahmen bei der Einwilligungserfordernis, die wir Ihnen im Folgenden aufzeigen.

Das Recht am Bild = Urheberrecht

Sie sollten immer im Hinterkopf behalten, dass an jedem Bild Urheberrechte bestehen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Bild um einen einfachen Schnappschuss vom letzten Bowlingabend oder um ein aufwendig produziertes Porträtfoto handelt. Letztendlich sollten Sie bei jeder Verwendung eines Bilds überprüfen, ob Sie das Recht haben, dieses Bild für den beabsichtigten Zweck zu verwenden (Recht am Bild).

Wenn Sie auf Ihrer Social-Media-Präsenz Fotos, Grafiken, Gemälde, Zeichnungen oder auch Landkarten verwenden möchten, müssen Sie sich in 99,9 Prozent der Fälle über das Urheberrecht an diesen Bildern Gedanken machen. Kaum eine Social-Media-Seite kommt ohne urheberrechtlich geschützte Elemente aus. So enthält beispielsweise die Facebook-Seite des Musiksenders MTV die Arbeit von Fotografen, Designern und Grafikern.

Das Urheberrecht verfolgt das Ziel, die Ergebnisse kreativer Arbeit zu schützen. Ohne das Urheberrecht wäre es Fotografen, Designern, Grafikern oder Künstlern kaum möglich, das notwendige Geld für ihren Lebensunterhalt zu verdienen.

Geschützt vom Urheberrecht sind alle »Werke«. Von einem Werk sprechen Juristen, wenn ein Bild in Eigenarbeit entstanden und das Ergebnis eines kreativen Prozesses ist. Die reine Idee für ein Bild, egal wie kreativ und außergewöhnlich sie ist, ist selbst nicht urheberrechtlich geschützt. Erst wenn Sie zur Tat schreiten und beispielsweise auf den Auslöser Ihrer Kamera drücken, entsteht der urheberrechtliche Schutz.

Das Urheberrecht steht selbstverständlich dem Urheber selbst zu. Urheber ist derjenige, der das Werk erschaffen hat. Sofern Sie ein Foto zum Beispiel gemeinsam mit Ihrem Partner angefertigt haben, sind Sie beide Urheber, sogenannte Miturheber.

Urheberrechtlichen Schutz genießen grundsätzlich alle Arten von Bildern, also Fotografien, Gemälde, Grafiken, technische Zeichnungen und Karten. Dieses Wissen ist wertvoll, wenn Sie dabei sind, eine Profilseite für Ihr Unternehmen bei Facebook oder Google+ zu erstellen. Auf einer gewöhnlichen Facebook-Unternehmensseite kommen die unterschiedlichsten Bildelemente zum Einsatz. Jedes einzelne von ihnen ist urheberrechtlich geschützt.

Auf den künstlerischen Wert eines Gemäldes oder einer Fotografie kommt es dabei nicht an. So ist das von Ihnen geschossene Familienfoto vom letzten Strandurlaub ebenso urheberrechtlich geschützt wie ein Gemälde von Picasso.

Auch die Verwendung von Bildern als »Avatare« oder Titelbildern, die bei Facebook oder Google+ obligatorisch sind, verlieren nicht aufgrund dieser Nutzung ihren Schutz.

Es muss lediglich eine schöpferische Eigenleistung des Fotografen oder des Malers vorliegen. Nicht geschützt wäre eine Fotografie von einem anderen Foto, Gemälde oder einer sonstigen »zweidimensionalen Vorlage«, denn sofern Sie lediglich etwas abfotografieren, erbringen Sie keine schöpferische Eigenleistung.

Entstehung und Dauer des Urheberrechts

Das Urheberrecht entsteht, wenn mit der Umsetzung einer Idee in ein Werk begonnen wird. Die bloße Idee eines Werks an sich wird noch nicht durch das Urheberrecht geschützt. Die Idee muss zumindest in Ansätzen schon in die Tat umgesetzt worden sein. Das Urheberrecht an einem Foto entsteht also, sobald der Fotograf auf den Auslöser gedrückt hat, jenes an einem Gemälde, sobald der Künstler die ersten Pinselstriche getan hat.

Diese Erschaffung eines Werks reicht für die Entstehung des Urheberrechts vollkommen aus. Es ist also nicht erforderlich, dass Sie ein geschossenes Foto in irgendein Register eintragen. Zeichen wie das allseits bekannte »©« sind für die Entstehung eines Urheberrechts ebenfalls nicht erforderlich, sondern weisen allenfalls auf ein bestehendes Urheberrecht hin.

Die Dauer des Urheberrechts ist schon ein wenig klarer geregelt als die Entstehung. Urheberrechte erlöschen grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Für die Bestimmung des Zeitpunkts des Erlöschens ist also nicht auf die Entstehung des Werks, sondern auf den Todeszeitpunkt des Urhebers abzustellen. Dies hat zur Folge, dass ein urheberrechtlicher Schutz eines Werks für weit über 100 Jahre bestehen kann.

Wenn der ursprüngliche Urheberrechteinhaber verstirbt, gehen die Urheberrechte auf dessen Erben über. Diese führen dann das Urheberrecht des Verstorbenen sozusagen fort und sind zur Erteilung von Nutzungslizenzen und auch zu Schadenersatzforderungen bei Rechtsverletzungen berechtigt.

Was verbietet das Gesetz?

Der Grundsatz des Urheberrechts liegt darin, dass der Urheber als Einziger das Recht hat, sein Werk zu nutzen. Der Urheber eines Bilds darf daher allein bestimmen, ob und wie sein Bild von wem kopiert, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wird.

Ohne die Einwilligung des Urhebers dürfen Sie (bis auf wenige Ausnahmen) seine Bilder also weder vervielfältigen, noch öffentlich zugänglich machen, noch bearbeiten. Doch was genau ist hiermit gemeint?

1. Vervielfältigung

Eine Vervielfältigung darf nur vom Urheber oder dem Rechteinhaber vorgenommen werden. Das Recht zur Vervielfältigung erlaubt es dem Rechteinhaber, Kopien eines Bilds anzufertigen. Umfasst vom Vervielfältigungsrecht ist jede Art von Kopie, durch die das Bild wiedergegeben werden kann. Es spielt also weder eine Rolle, ob Sie das Bild im Browser mit Rechtsklick abspeichern, es abfotografieren oder in realistischer Weise abmalen, noch, ob die Kopie eine gewisse Qualität aufweist.

So ist das Einscannen eines Bilds und dessen Speicherung auf der Festplatte genauso eine Kopie wie die Ablichtung auf dem Bürokopiergerät. Entscheidend ist, dass die erstellte Kopie als solche wahrgenommen werden kann.

2. Öffentliche Zugänglichmachung

Die öffentliche Zugänglichmachung ist besonders in den sozialen Medien ein großes Thema. Ein öffentliches Zugänglichmachen ist dann gegeben, wenn Sie ein Bild derart im Internet, etwa auf Ihrem Facebook-Profil, anbieten, dass es von einem unbestimmten Personenkreis betrachtet werden kann.

Das Recht des Urhebers zur öffentlichen Zugänglichmachung verletzen Sie nur dann nicht, wenn Sie den Empfängerkreis des Bilds so einschränken, dass nur mit Ihnen persönlich verbundene Personen (z. B. Ihre Familie oder enge Freunde) das Bild betrachten können. Facebook bietet die Möglichkeit, bei jedem Bild genau auszuwählen, wer das Bild sehen darf. Sofern Sie hier nur Personen angeben, mit denen Sie persönlich verbunden sind, können Sie das Bild ohne Bedenken teilen. Wenn Sie jedoch ein Bild auf die Facebook-Seite Ihres Unternehmens hochladen, gibt es diese Einschränkungsmöglichkeit nicht – hier liegt immer eine öffentliche Zugänglichmachung vor.

Ein Bild kann auch dann zugänglich gemacht werden, wenn Sie dieses überhaupt nicht aktiv über ein Netzwerk verbreiten.

3. Die Bearbeitung von Bildern

Bilder, die in den sozialen Netzwerken verwendet werden, werden auch gern zuvor vom Nutzer bearbeitet. Eine Farbänderung hier, ein Zuschnitt dort, fertig! Diese Bearbeitung von Bildern ist aber wiederum ausschließlich dem Urheberrechteinhaber vorbehalten. Eine solche Bearbeitung liegt bereits dann vor, wenn das Bild auch nur minimal verändert wird, z. B. hinsichtlich der Farbgebung oder der Größe. Auch die Erstellung eines Plagiats fällt unter das Bearbeitungsverbot, sodass Sie das Urheberrecht nicht dadurch umgehen können, dass Sie ein Werk nachstellen, also zum Beispiel die Mona Lisa nachmalen.

4. Die Einwilligung oder Lizenz für die Verwendung von Bildern

Die zu Anfang des Kapitels erwähnte Farblosigkeit von Profilen der sozialen Netzwerke würde wohl dominieren, wenn man tatsächlich nur seine selbst angefertigten Bilder oder Fotos verwenden dürfte. Wer die eigene Kreativität nicht unnötig beanspruchen möchte oder über eine solche nicht verfügt, der hat durchaus die Möglichkeit – trotz der oben genannten Verbote –, Bilder und Fotos anderer Urheber zu verwenden. Dies allerdings nur dann, wenn diesbezüglich eine Einwilligung oder eine Lizenz erteilt wurde. Diese Einwilligung ist bei dem Urheber des Fotos selbst oder dem Inhaber der Nutzungsrechte einzuholen.

Das Recht am Motiv

Rechtlichen Schutz genießt nicht bloß das Bild an sich, sondern möglicherweise auch das abgebildete Motiv. Stellt das Bild eine Person dar, kann beispielsweise ihr Persönlichkeitsrecht betroffen sein. Bei der Abbildung von Markenprodukten können Sie leicht eine Markenrechtsverletzung begehen. Und auch bei der Abbildung von fremden Sachen können Sie leicht in die Abmahnfalle tappen. Daher sollten Sie sich bei jeder Verwendung eines Bilds zusätzlich fragen, ob Sie das Recht haben, die abgebildeten Motive zu zeigen (Recht am Motiv). Ein Bild kann natürlich auch mehrere geschützte Motive enthalten.

Verschiedene Arten von Bildern

Bilder kommen in den unterschiedlichsten Arten vor, beispielsweise als Fotografien, Grafiken, Gemälde, Skizzen, Landkarten oder Designs. Grundsätzlich können Sie sich merken, dass jedes fremde Bild – unabhängig von der Art – geschützt ist und Sie daher eine Einwilligung für die Nutzung benötigen. Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten Arten von Bildern vor und weisen Sie auf Besonderheiten bei der Nutzung hin.

Fotografien

Die wohl am häufigsten im Social Web verwendete Bildart ist die der Fotografie (von Juristen häufig auch Lichtbild genannt). Hier gilt: Jedes von einem Menschen gemachte Foto, sei es auch noch so schlecht, ist gesetzlich geschützt und darf grundsätzlich nicht »einfach so« verwendet werden.

Grafiken

Auch Grafiken fallen unter bestimmten Umständen unter das Urheberrecht. Dass die Abgrenzung aber häufig schwierig sein kann, zeigt folgendes Beispiel: Eine Grafik, in der ein individueller oder fast künstlerischer Gestaltungsspielraum verwirklicht wird, ist dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie sich vom Durchschnitt abhebt. Handelt es sich bei der Grafik dagegen etwa um einen einfachen Smiley oder ein Tortendiagramm, dürfen Sie diese ohne die Einwilligung des Urhebers verwenden. Anders als Fotografien sind Grafiken also nicht per se rechtlich geschützt. Hier soll es darauf ankommen, ob tatsächlich kreative Arbeit in die Erstellung geflossen ist.

Landkarten

Natürlich haben Sie ein Interesse daran, dass Ihre Fans und Freunde aus den sozialen Netzwerken auch in der realen Welt bei Ihnen vorbeischauen. Dafür eignet es sich hervorragend, einen Kartenausschnitt auf der Social-Media-Präsenz anzubieten, um den Geschäftssitz und den Weg dorthin einfach illustriert zu veröffentlichen. Wie bei Fotografien können Sie auch bei Landkarten oder Stadtplänen davon ausgehen, dass diese grundsätzlich nicht ohne eine Einwilligung verwendet werden dürfen. Sie dürfen daher keine Kartenausschnitte aus Google Maps oder aus Ihrem Straßenatlas kopieren, um eine Wegbeschreibung zu Ihrem Unternehmen im Facebook-Profil anzubieten. Hierfür benötigen Sie eine Lizenz, die Sie bei Google hier bekommen können und die unter Umständen viel Geld kostet. Eine Ausnahme stellt die »Open Street Map« (https://www.openstreetmap.org/) dar. Dieses Projekt hat sich zum Ziel gesetzt, eine freie Alternative zu Google Maps zu schaffen. Sie können die Karten von Open Street Map grundsätzlich frei und kostenlos verwenden.

Ideen und Gestaltungskonzepte

Wie oben bereits erwähnt, sind reine Ideen für ein Bild oder eine Gestaltung nicht vom Urheberrecht geschützt. Daher können Sie eine gute Idee eines anderen problemlos selbst in die Tat umsetzen. Haben Sie zum Beispiel eine tolle Aktion auf Facebook entdeckt, bei der ein Unternehmen jeden Tag ein Foto zu einem bestimmten Thema veröffentlicht, können Sie diese Idee auch auf Ihrer Facebook-Seite verwirklichen.

Arten der Bildnutzung

Bilder werden im Social Web für die verschiedensten Zwecke genutzt. Normalerweise gilt für alle Arten und Zwecke dasselbe: Sie benötigen für die Verwendung von fremden Bildern die Einwilligung des Urhebers. Es gibt allerdings bestimmte Arten und Zwecke der Bildnutzung, die besonders zu behandeln sind. In den folgenden Abschnitten lernen Sie, in welchen Fällen Sie ein an sich geschütztes Bild verwenden dürfen, ohne den Urheber um Erlaubnis fragen zu müssen.

Aktuelle Berichterstattung

Wenn Sie eine Bildberichterstattung über ein aktuelles Tagesereignis für Ihr Online-Blog anfertigen, erlaubt Ihnen das Gesetz, im Rahmen dieser Berichterstattung auch urheberrechtlich geschützte Bilder zu verwenden. So berichteten bereits kurz nach dem Einsturz des Kölner Stadtarchivs im Jahr 2009 diverse Blogs und Twitter-Nutzer von diesem Ereignis und verwendeten hierfür selbst aufgenommene Fotos des Unglücksorts. Diese Fotos durften im Rahmen der aktuellen Berichterstattung über das Ereignis auch von anderen Medien verwendet werden. Ein Blog-Artikel zum heutigen Zeitpunkt dürfte mangels Aktualität aber nicht mehr mit den fremden Fotos angereichert werden. Hinsichtlich der Bilder müssen Sie allerdings darauf achten, dass das Hauptaugenmerk auf dem Ereignis liegt und nicht etwa auf dem mit abgelichteten und urheberrechtlich geschützten Motiv. Grund dieser Ausnahme ist das hohe Interesse der Öffentlichkeit, über aktuelle Tagesgeschehnisse informiert zu werden. Das Urheberrecht soll nicht dazu führen, dass die Öffentlichkeit nicht mehr umfassend über Tagesereignisse informiert werden kann.

Für diese Ausnahme ist es erforderlich, dass es sich tatsächlich um ein aktuelles Tagesgeschehen handelt. Die Bildberichterstattung muss also gerade von einem Ereignis handeln, das in dieser Form am nächsten Tage nicht mehr vorzufinden ist. Der Grund dafür liegt darin, dass es dem Berichterstatter andernfalls zumutbar wäre, eine Erlaubnis für die Verwendung des urheberrechtlich geschützten Bilds einzuholen. Außerdem müssen Sie das Bild des Tagesereignisses aus dem Internet entfernen, sobald kein öffentliches Interesse an dem Geschehnis mehr gegeben ist. Auch ein Verbleib der Bildberichterstattung in Ihrer Timeline oder in Ihrem Blog-Archiv ist damit unzulässig.

Kritiken und Rezensionen

Möchten Sie auf Ihrem Firmen-Blog oder Ihrer Facebook-Seite eine Kritik oder Rezension eines Buchs, einer DVD, eines Musikalbums oder einer anderen Website veröffentlichen, dürfen Sie hierfür auch Abbildungen der entsprechenden Werke verwenden. Im Beispiel der Musikkritik dürfen Sie also das CD-Cover abbilden, ohne dafür den Urheber zu fragen.

Ermöglicht wird diese Art der Verwendung durch das Zitatrecht. Zitate sind nicht nur in schriftlicher Form möglich. Auch Bilder können Sie zitieren. Wichtig ist, dass Sie sich inhaltlich mit dem übernommenen Werk auseinandersetzen. So kann beispielsweise die Musik-Website laut.de auf ihrer Facebook-Seite auch das Plattencover eines Musikalbums abbilden, wenn sie sich mit der Platte im Rahmen einer Kritik auseinandersetzt.

Eine bloße Abbildung eines Bilds, ohne weiter darauf einzugehen, ist dagegen kein Bildzitat. Bei einem Bildzitat müssen Sie die gleichen Anforderungen wie bei einem Textzitat erfüllen, das heißt die Quelle des Zitats nennen und das Bild unverändert wiedergeben.

Abbildung zum Weiterverkauf

Stellen Sie sich vor, Sie haben die DVD »The Dark Knight« gesehen und möchten diese nun auf eBay verkaufen. Um den Verkauf anzukurbeln, verlinken Sie die eBay-Auktion auf Ihrem Google+-Profil und stellen ein Foto des DVD-Covers dazu online. Eigentlich bräuchten Sie hierfür erst die erforderlichen Rechte, was sich unter Umständen aber sehr schwierig gestalten kann. Auch das höchste deutsche Gericht, der Bundesgerichtshof, hat dieses Problem erkannt und diese Art der Nutzung in einem Urteil ausdrücklich erlaubt. Allerdings sind einige Punkte zu beachten:

1. Das zu veräußernde bzw. beworbene Produkt muss in der europäischen Union gekauft worden sein. Bei importierter Ware gilt die Ausnahme nicht!

2. Sofern Sie Bilder oder Fotos des Produkts verwenden wollen, die von Dritten angefertigt wurden, greifen Sie eventuell in deren Rechte an dem Bild ein. Gehen Sie dieser Gefahr aus dem Weg und stellen Sie eigene Bilder her!

3. Das veröffentlichte Bild darf von Ihnen nicht verändert werden. Es ist also nur eine Eins-zu-eins-Abbildung zulässig. Ansonsten läge wiederum eine unzulässige Bearbeitung vor.

Verlinkung von Bildern

Grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung begehen Sie bei einer Verlinkung von Bildern. Sie können also ruhigen Gewissens einen Link, der zu einem Bild auf einer fremden Internetseite führt, über Google+ verteilen. Auch die beliebte Onlineenzyklopädie Wikipedia arbeitet nach diesem Prinzip.

Der Link fungiert sozusagen nur als eine Art Wegweiser zu dem Bild, ist aber nicht als eine tatsächliche Bereitstellung zu bewerten. Dies wird dann klar, wenn man bedenkt, dass der Link »ins Leere« führen würde, sobald die Bilddatei vom Eigentümer der Internetseite gelöscht wird. Achten Sie aber darauf, dass Sie durch die Linksetzung nicht dazu beitragen, offensichtlich rechtswidrige Inhalte weiter zu verbreiten. Hier begeben Sie sich ansonsten in die Gefahr, eine Abmahnung zu erhalten!

Teilen von Links und Bildern

Das »Teilen« von Bildern und Links ist etwas anders zu bewerten als eine bloße Verlinkung. Hierbei wird nämlich automatisch eine Kopie des Bilds, wenn auch in Miniaturansicht, auf Ihrem Profil erstellt. Sobald Sie einen Link über Ihre Facebook-Seite teilen, erzeugt Facebook automatisch ein Miniaturbild (Thumbnail) und bietet Ihnen nur die Möglichkeit, das Bild durch ein eigenes zu ersetzen. Auch bei Google+ wird beim Teilen automatisch ein Miniaturbild erzeugt, dieses lässt sich aber ganz leicht entfernen, wenn man auf das kleine x in der rechten oberen Ecke des Bilds klickt.

Folge des Miniaturbilds ist, dass Sie das betreffende Bild auf Ihrem Profil für andere zugänglich machen und somit womöglich eine Urheberrechtsverletzung begehen. Sofern der Rechteinhaber des auf diese Weise eingebundenen Bilds sich mit eben dieser Zugänglichmachung auf Ihrem Profil nicht einverstanden erklärt hat, begeben Sie sich in die Gefahr, eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Ob eine Urheberrechtsverletzung wirklich vorliegt, ist aber hinsichtlich solcher Thumbnails unter den Juristen noch nicht ganz geklärt.

Bedenkenlos teilen können Sie nur solche Bilder und Links, bei denen der Rechteinhaber hierzu aktiv auffordert, indem er zum Beispiel einen »Teilen«-Button in sein Blog eingebunden hat. So fordern zahlreiche Nachrichten-Websites, wie zum Beispiel Sueddeutsche.de, mit den »Teilen«-Buttons die Nutzer auf, eben dies zu tun und somit auch ein Miniaturbild im entsprechenden Netzwerk zu erstellen

Screenshots

Durch die bloße Anfertigung eines Screenshots begehen Sie noch keine Urheberrechtsverletzung. Für eine solche ist es – wie oben thematisiert – erforderlich, dass Sie den Screenshot veröffentlicht bzw. weiterverbreitet haben. Eine solche Weiterverbreitung liegt schon dann vor, wenn Sie einen selbst angefertigten Screenshot, der ein geschütztes Bild zeigt, twittern oder auf Ihrem Profil von Google+, Facebook etc. veröffentlichen. Screenshots können aber auch der Ausnahme des »Zitats« unterliegen. Wie weiter oben bereits erläutert, dürfen Sie Fotos und Bilder dann im Rahmen eines Zitats veröffentlichen, wenn Sie diese in dem Gesamtbeitrag auch thematisieren.

Bei der Nutzung von Screenshots stellt sich zuerst die Frage, ob das auf dem Screenshot Gezeigte überhaupt einen urheberrechtlichen Schutz genießt. Davon können Sie immer dann ausgehen, wenn der Screenshot normale Bilder, längere Texte oder ein Standbild eines Videos beinhaltet. Ein Screenshot einer Nachrichten-Website enthält zum Beispiel urheberrechtlich geschützte Fotos, Grafiken und Logos.

Möchten Sie auf einem Screenshot Standardsoftware abbilden und diesen Screenshot auf Ihrem Tech-Blog posten, wird das Urheberrecht in den meisten Fällen keine Rolle spielen. Der Grund hierfür ist, dass die Oberfläche von Standardsoftware grundsätzlich keinen Urheberrechtschutz genießt, da sie nicht individuell genug ist. Aus diesem Grund muss beispielsweise der Betreiber des Tech-Blogs www.stadt-bremerhaven.de bei einem Screenshot einer Office-Software keine Einwilligung von Microsoft einholen.

Anders sieht es bei Screenshots von Computerspielen aus – diese sind aufgrund ihres Designs in nahezu allen Fällen urheberrechtlich geschützt. Bei solchen Screenshots oder auch bei der Anfertigung eines sogenannten Let’s play-Videos sollten Sie daher Vorsicht walten lassen.

Neben dem Recht am Bild (Urheberrecht) müssen Sie in vielen Fällen auch Rechte an den abgebildeten Motiven beachten, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.

Autor

Christian Solmecke

Christian Solmecke ist Co-Autor des Buches "Recht im Social Web: Der umfassende Ratgeber für alle Fragen im Social Media Marketing"
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