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Dr. jur. Benno Grunewald, Rechtsanwalt 11. Juni 2014

IT-Selbständige: Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Die Gewerbesteuer existiert nach wie vor – und sie wird mit ziemlicher Sicherheit auch weiterhin von Städten und Gemeinden als Einnahmequelle verteidigt werden. Somit „begleitet“ die Gewerbesteuer auch weiterhin alle Selbständigen, die als Gewerbetreibende eingestuft sind. Aber das muss nicht sein! Benno Grunewald berichtet über den Stand zur Gewerbesteuer und zur Freiberuflichkeit.

Viele Selbständige zahlen Gewerbesteuer aus der eigenen Einschätzung heraus, gewerblich tätig zu sein. Und in vielen Fällen „verlangt“ das Finanzamt Gewerbesteuer, ohne dass sich Selbständige im Klaren darüber sind, ob dies gerechtfertigt ist. Andere Selbständige hingegen werden vom Finanzamt als freiberuflich und damit als nicht gewerbesteuerpflichtig „behandelt“, ohne dass dies näher geprüft wird. Dann drohen Gewerbesteuerrückforderungen für maximal sieben Jahre zuzüglich einer jährlichen Verzinsung von 6%! So kann ein beträchtlicher Betrag zusammen kommen.

Gewerbesteuer: Wann muss sie gezahlt werden?

Durch eine Änderung der Berechnungsgrundlagen wird ab 2008 ein Teil oder die gesamte Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet. Die Anrechnung führt aber nur dann zu einer vollständigen Kompensation, wenn der Gewerbesteuer-Hebesatz des Selbständigen bzw. seiner Stadt oder Gemeinde unter 380% beträgt. Da die Festlegung des Hebesatzes in die autonome Zuständigkeit der Städte bzw. Gemeinden fällt, kann er mehr oder weniger ständig verändert werden – und in Zeiten knapper kommunaler Kassen dürfte er wohl eher nach oben gehen, wie auch die Erhöhungen der letzten Jahre in zahlreichen Städten gezeigt hat.

Nachteile für Gewerbetreibende

Gewerbetreibende unterliegen weiterhin in der Regel der Bilanzierungs- und Buchhaltungspflicht, was zusätzlichen Aufwand und zusätzliche Kosten verursacht.

Alle Gewerbetreibenden sind Zwangsmitglieder in der örtlich zuständigen IHK und müssen einen entsprechenden von dieser IHK festgelegten Jahresbeitrag zahlen.

Schließlich unterliegen Gewerbetreibende der Soll-Versteuerung. Dass heißt, die Umsatzsteuer muss bereits bei Stellung der Rechnung bzw. bei Fälligkeit der Forderung an das Finanzamt abgeführt werden, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Einnahme aus der Rechnung regelmäßig noch gar nicht eingegangen ist.

Als Freiberufler gilt für Sie die Ist-Versteuerung, Sie zahlen weder Gewerbesteuer noch müssen Sie bilanzieren und sind auch kein Zwangsmitglied der IHK.

Freiberuflicher Informatiker: Wie erreicht man die Anerkennung?

Als Selbständiger in der IT haben Sie zwei Möglichkeiten, als Freiberufler eingestuft zu werden: Entweder als Ingenieur oder als beratender Betriebswirt.

In beiden Fällen haben Sie zwei Hürden zu überwinden: Sie müssen einen dem Beruf entsprechenden Abschluss vorweisen oder vergleichbare Kenntnisse glaubhaft machen können und Sie müssen in einem dem Beruf entsprechenden Bereich tätig sein. Hier hilft es, dass durch die Rechtsprechung dem Ingenieur der Diplom-Informatiker(FH) bzw. dessen Kenntnisse gleichgestellt wird. Somit kann auch ein Selbständiger als Informatiker ohne Studium sehr wohl als Freiberufler anerkannt werden, wenn es ihm gelingt, sein Wissen, das er sich auf andere Art und Weise angeeignet hat, plausibel darzustellen.  

Die Tätigkeit dieses Selbständigen muss „ingenieurmäßig“ sein. Der BFH (Bundesfinanzhof) hat dies Folgendermaßen konkretisiert: „Kernbereiche des Ingenieurberufs sind Forschung und Lehre, Entwicklung, Konstruktion, Planung, Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung, Vertrieb, Beratung, Versuchs- und Prüfungswesen, technische Verwaltung und Betriebsführung, Produktions- und Prozesssteuerung, Sicherheit, Patent- und Normenwesen.

Auf dem Gebiet der EDV und der Informationstechnik gehören zu den Tätigkeiten von Ingenieuren nicht nur die Entwicklung und Konstruktion von Hard- und Software. Die Tätigkeit eines Ingenieurs umfasst auch die Entwicklung von Betriebssystemen und ihre Anpassung an die Bedürfnisse des Kunden, die rechnergestützte Steuerung, Überwachung und Optimierung industrieller Abläufe, den Aufbau, die Betreuung und Verwaltung von Firmennetzwerken und -servern, die Anpassung vorhandener Systeme an spezielle Produktionsbedingungen und Organisationsstrukturen sowie die Bereitstellung qualifizierter Dienstleistungen, wie etwa Benutzerservice und Schulung. Informatik-Ingenieure arbeiten u.a. auch in der Netz- und Systemadministration, sie beurteilen die Leistungsfähigkeit von Rechnernetzen oder bewerten die Energieeffizienz bestehender Systeme“ (BFH, Urteil vom 22.09.2009, Az. VIII R 63/06).

Die Anerkennung als freiberuflicher Betriebswirt

Um als beratender Betriebswirt eingestuft werden zu können, wird eine entsprechende Ausbildung auf Fachschulebene (z.B. „Praktischer Betriebswirt“, „Staatlich geprüfter Betriebswirt“, „Betriebswirt (VWA)“ etc.) oder die Darlegung eines vergleichbaren, auf anderem Wege angeeigneten Wissens, verlangt.

Die Tätigkeit muss sich in diesem Fall in (mindestens) einem der so genannten Hauptbereiche der Betriebswirtschaft abspielen. Diese sind nach der Rechtsprechung des BFH: Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen.

Die IT gehört demnach nicht zu einem dieser Kernbereiche. Diese macht die Abgrenzung der Tätigkeit zwar einerseits in bestimmten Bereichen wie dem SAP-Umfeld, schwierig, eröffnet aber andererseits auch Chancen in der Darlegung.

Autor

Dr. jur. Benno Grunewald

Dr. jur. Benno Grunewald, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in Bremen mit den Schwerpunkten Steuer-, Vertrags- und Wirtschaftsrecht.
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