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Dr. Benno Grunewald 04. Februar 2020

Selbständigkeit und agile Softwareentwicklung: Und es geht doch!

Die Problematik der Selbständigkeit bzw. Scheinselbständigkeit ist nach wie vor allgegenwärtig. Sie betrifft auch immer wieder Selbständige in der IT. In diesem Zusammenhang herrscht bei vielen Unternehmen die Meinung vor, dass Selbständigkeit und agile Softwareentwicklung nicht zusammenpassen bzw. das Risiko einer Scheinselbständigkeit in diesem Bereich besonders hoch sei.

Ein aktuelles von mir erstrittenes und mittlerweile rechtskräftiges Urteil zeigt, dass dies nicht zwingend so ist!

Der Fall, über den das Sozialgericht Regensburg zu entscheiden hatte, betraf zwei Selbständige, die zeitgleich für ein Unternehmen direkt als selbständige Softwareentwickler tätig waren.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund meinte im Rahmen einer Betriebsprüfung festzustellen, dass bei beiden Selbständigen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorläge und erließ einen entsprechenden Bescheid mit Nachforderungen von über 100.000,00 EUR. Da die Deutsche Rentenversicherung Bund auch im Widerspruchsverfahren ihre Meinung nicht änderte, erhob ich für das Unternehmen Klage.

Beide Selbständigen hatten ihre Tätigkeit bereits im Widerspruchsverfahren dargestellt. Diese gestaltete sich so, dass Aufträge stets mündlich vereinbart wurden. Über die konkrete Umsetzung entschieden die Selbständigen selbst. Für die einzelnen Arbeitspakete gab es Zieltermine, die in der Regel innerhalb eines 2-Wochen-Zyklus abgearbeitet wurden. Hard- und Software wurde teilweise vom Unternehmen, teilweise von den Selbständigen gestellt. Die Leistungen wurden sowohl in den Räumen des Unternehmens als auch im jeweiligen Home-Office erbracht. Einem der beiden Selbständigen wurde vom Unternehmen ein Notebook gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgte monatlich auf Basis eines Stundensatzes von 50,00 EUR bzw. 60,00 EUR zzgl. USt. Beide Selbständigen stimmten sich permanent mit der Entwicklungsabteilung des Unternehmens ab. Bei Krankheit gab es keine Vertretung.

Diese Umstände ihrer Tätigkeit schilderten beide Selbständige auch nochmals ausführlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht. Hierbei wurde besonders deutlich – und auch von beiden ausdrücklich erwähnt –, dass es sich hier um die Form einer agilen Softwareentwicklung handelt, die eine enge Absprache mit den anderen Beteiligten notwendig mache.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewertete den Umstand, dass Arbeitspakete innerhalb eines 2-Wochen-Rhythmus abgearbeitet werden mussten, als persönliche Abhängigkeit. Ferner handele es sich nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund bei der Ausübung und Umsetzung der Tätigkeiten um eine Teamarbeit, die mit der Notwendigkeit von Absprachen verbunden sei. Weiterhin läge kein Unternehmerrisiko vor. Schließlich würden beide Selbständigen dieselben Tätigkeiten ausüben, wie auch andere sozialversicherungspflichtige Beschäftigte des Unternehmens.

Dieser Auffassung schloss sich das Sozialgericht nicht an. Für die von der Ansicht der Deutschen Rentenversicherung Bund abweichende Beurteilung waren für das Sozialgericht mehrere Aspekte von Bedeutung.

So stellte das Sozialgericht fest, dass die Tätigkeit beider Selbständiger nicht die Erledigung laufender Softwaretätigkeiten – wie beispielsweise die Umsetzung von Updates – zum Gegenstand hatte. Vielmehr ging es um die Entwicklung neuer Softwarekonzepte. Bei deren Umsetzung wurden jeweils die großen Module in Einzelmodule aufgeteilt, die wiederum in kleinere Einheiten, sogenannte Use Cases bzw. Arbeitspakete, gegliedert wurden.

Dass dabei die Zeit von einem 4-Wochen-Zyklus auf einen 2-Wochen-Zyklus verkürzt und in eben diese Arbeitspakete einging, um die optimale Entwicklungsarbeit zu gewährleisten, stellte nach Auffassung des Sozialgerichts entgegen der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund keine Arbeitsteilung dar, um eine möglichst durchgängige Kontrolle durch das Unternehmen sicher zu stellen. Die vom Unternehmen vorgenommenen Überprüfungen sollten lediglich jeweils die Realisierbarkeit des gewählten Ansatzes sicherstellen, nicht aber die Arbeitsqualität der beiden Selbständigen kontrollieren.

Für den Bereich der agilen Softwareentwicklung besonders wichtig, kommt das Sozialgericht zur folgenden Bewertung: "Eine Entwicklung ohne Absprachen ist bei dieser Gestaltung der Abläufe nicht möglich. Aus den Absprachen kann aber nicht auf Weisungen an die beiden Selbständigen geschlossen werden. Dies wäre schon auf Grund der fachlichen Qualifikation beider Selbständiger nicht möglich gewesen."

Weiter stellt das Sozialgericht fest: "Vor diesem Hintergrund können die Abläufe, insbesondere die 2-Wochen-Zyklen mit den "Arbeitspaketen", nicht zur Begründung einer organisatorischen Einbindung der beiden Selbständigen in den Betrieb des Unternehmens herangezogen werden. Es stand beiden Selbständigen weitgehend frei, vor Ort bei dem Unternehmen oder im Home-Office ihre Tätigkeiten zu verrichten. Auf Grund der Höhe der Vergütungen und der Qualifikation beider Selbständiger kann aus dem Umstand des Honorars auf Stundenbasis nicht auf eine abhängige Beschäftigung geschlossen werden."

Und weiter: "So hat einer der beiden Selbständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass er selbst nach Stunden abrechnen wollte. Dies ist auch nachvollziehbar, da Entwicklungen, wie sie in dem hier streitigen Zeitraum erfolgten, in ihrem Aufwand letztlich nicht seriös kalkulierbar sind. Anders als im gewerblichen Bereich kann somit nicht auf den Kapitaleinsatz als solchen zur Beurteilung des unternehmerischen Risikos abgestellt werden. Vielmehr ist es ein Indiz für die Selbständigkeit, wenn hoch qualifizierte Auftragnehmer auf die Vereinbarung von Stundenhonoraren bestehen können. Der Umstand etwa zur Verfügung gestellter Arbeitsmittel kommt vor diesem Hintergrund keine wesentliche Bedeutung mehr zu."

Das Sozialgericht Regensburg macht mit diesem Urteil deutlich, dass auch enge permanente Absprachen zwischen Selbständigen und deren Auftraggebern bzw. dessen Mitarbeiter nicht zu einer Sozialversicherungspflicht führen, da diese weder Weisungen noch eine Eingliederung in den Betriebslauf des Auftraggebers darstellen.

Somit sind auch Projekte im Bereich der agilen Softwareentwicklung sehr wohl mit Selbständigen realisierbar!

Selbstverständlich bleibt stets ein Restrisiko bezüglich des Vorwurfs der Scheinselbständigkeit bestehen – dieses Urteil gibt aber nun ganz konkrete Argumente für die Selbständigkeit an die Hand, auch wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund daran nicht zwingend gebunden ist, da es sich letztlich stets um eine Einzelfallentscheidung handelt.

Für eine die Selbständigkeit begründende Argumentation müssen jedoch auch die anderen Parameter der Zusammenarbeit wie die vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächliche Tätigkeit und deren Umstände "passen", wie dies in diesen beiden Fällen gegeben war.

Hier gibt es nach meiner langjährigen Erfahrung bei den meisten Projekten noch viel "Luft nach oben". Sowohl die Verträge, die ohnehin durch AGB und Bestellung ersetzt werden sollten – als auch die gelebte Praxis weisen oftmals ungünstige gegen die Selbständigkeit sprechende Inhalte und Merkmale auf. Dies sollte bei Beteiligung Selbständiger in jedem Projekt – und insbesondere solchen der agilen Softwareentwicklung – kritisch auf den Prüfstand gestellt und optimiert werden.

Dann lässt sich einer möglichen Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund erheblich entspannter entgegensehen!

Autor

Dr. jur. Benno Grunewald

Dr. jur. Benno Grunewald, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in Bremen mit den Schwerpunkten Steuer-, Vertrags- und Wirtschaftsrecht.
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