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Dr. jur. Benno Grunewald, Rechtsanwalt 08. Juni 2014

IT-Selbständige: Scheinselbständigkeit und Rentenversicherungspflicht

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) hat es sich ganz – wie es scheint – zur Aufgabe gemacht, ihre Kassen mit allen erdenklichen Mitteln und Methoden zu füllen. Hierzu zählt womöglich auch die Jagd auf Selbständige und deren Auftraggeber. Benno Grunewald berichtet über die aktuelle Situation.

Meist geht die DRB zweistufig vor: Zunächst versucht sie, das zwischen dem Selbständigen und seinem Auftraggeber bestehende freie Mitarbeiterverhältnis in ein sozialversicherungs-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis umzudeuten. Gelingt dies nicht, so zielt die DRB im zweiten Schritt darauf, den Selbständigen zur Zahlung seiner eigenen Rentenversicherungsbeiträge heranzuziehen.

Der Kampf um die Rentenversicherung

Zahlreiche vom Autoren gewonnene Verfahren gegen die DRB zeigen allerdings, dass IT-Freiberufler und deren Auftraggeber realistische Chancen haben, die Scheinselbständigkeit zu vermeiden – wenn die vertraglichen Voraussetzungen und die tatsächlichen Umstände stimmen! Allen Verfahren ist die Frage gemeinsam, ob der IT-Freiberufler als selbständig oder als sozialversicherungspflichtig einzustufen ist. Weiterhin ist in jedem Fall die „klassische“ Konstellation zu beurteilen: IT-Freiberufler – Unternehmensberatung – Endkunde. Auch ging es immer um projektbezogene und damit befristete Aufträge. Und schließlich haben sich in allen Fällen sowohl der IT-Freiberufler als auch sein Auftraggeber, die Unternehmensberatung, gegen die Einstufung als sozialversicherungspflichtig gewehrt.

Einige der im Folgenden aufgelisteten Verfahren wurden durch Urteil rechtskräftig (rk) abgeschlossen. Teilweise erkannte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) die Selbständigkeit des IT-Freiberuflers im Termin vor dem Sozialgericht (SG) unmittelbar an (Anerkenntnis). Und in einigen Fällen legte die DRB Berufung (Bf.) ein:

  • SG Wiesbaden, Az. S 8 R 367/07 (Urteil vom 15.06.2010, rk)
  • SG Gießen, Az. S 19 R 518/09 (Urteil vom 17.05.2011, rk)
  • SG München, Az. S 27 R 2045/10 (Anerkenntnis vom 16.12.2011)
  • SG Oldenburg, Az. S 5 R 246/09 (Urteil vom 07.02.2012, Bf.)
  • SG Wiesbaden, Az. S 8 R 212/10 (Urteil vom 20.08.2012, rk)
  • SG Gießen, Az. S 13 R 538/09 (Urteil vom 05.09.2012, Bf.)
  • SG München, Az. S 31 R 2288/11 (Anerkenntnis vom 10.10.2012)
  • SG Darmstadt, Az. S 10 KR 506/10 (Anerkenntnis vom 14.11.2012)
  • SG München, Az. S 15 R 427/10 (Anerkenntnis vom 07.12.2012)
  • SG Stuttgart, Az. S 22 R 1260/10 (Urteil vom 29.01.2013, Bf.)
  • SG Stuttgart, Az. S 18 R 6903/09 (Urteil vom 21.06.2013, Bf.)
  • SG Braunschweig, Az. S 63 KR 404/10 (Anerkenntnis vom 17.01.2014).

Die einzelnen Fälle unterscheiden sich bezüglich der rechtlichen Vereinbarungen zwischen dem IT-Freiberufler und der Unternehmensberatung. Hier gab es in den jeweiligen Einzel- und Rahmenverträgen erhebliche Unterschiede. Und auch die Tätigkeiten waren sehr unterschiedlich und reichten von Softwareerstellung, Netzwerkadministration und Projektleitung bis zur betriebswirtschaftlichen Beratung im SAP-Umfeld.

Die Praxis der Sozialgerichte

Jedes Gerichtsverfahren ist letztlich eine „Black Box“. Die juristisch fundiertesten und eloquentesten vorgetragenen Argumente vermögen nichts zu bewirken, wenn das Gericht eine andere Auffassung hat.

Und es ist nie wirklich vorhersehbar, worauf das Gericht Wert legt. So hat der Autor erlebt, dass in zwei Verfahren derselben Unternehmensberatung vor dem selben Sozialgericht mit jeweils einem Freiberufler beim selben Endkunden auf Basis identischer Verträge ein Richter ausschließlich Interesse für die Gegebenheiten beim Endkunden zeigte, während der Richter des anderen Verfahrens nur die Vertragskonstellation zwischen dem Freiberufler und der Unternehmensberatung behandelte.

Speziell die Sozialgerichte bemühen sich jedoch, den Sachverhalt über das von den Parteien Vorgetragene hinaus aufzuklären. Dies bedeutet, dass insbesondere der betroffene Freiberufler zur mündlichen Verhandlung persönlich geladen und entsprechend befragt wird.

Nach meiner Erfahrung ist dabei neben den inhaltlichen Aussagen auch der persönliche Eindruck des Freiberuflers von entscheidender Bedeutung. Kommt „rüber“, dass der Freiberufler ein überzeugter selbständig handelnder Unternehmer ist, so kann dies eventuell andere ungünstige Umstände wie beispielsweise einen ungünstigen Vertrag in den Hintergrund treten lassen.

Welche Chancen haben IT-Freiberufler?

So banal es klingt: Jeder Fall ist anders! Selbst wenn die Parameter zweier Verfahren fast identisch sind – wie in den oben geschilderten beiden Fällen derselben Unternehmensberatung vor demselben Gericht – weicht die Behandlung möglicherweise dennoch voneinander ab. Somit sind die Urteile der Sozialgerichte letztlich stets Einzelfallentscheidungen, die kaum Rückwirkungen auf andere Fälle erlauben. Dies ist zwar einerseits unbefriedigend, eröffnet aber andererseits im Einzelfall stets neue Perspektiven.

Und: Gegen Urteile, mit denen man nicht einverstanden ist, gibt es die Möglichkeit der Berufung zum Landessozialgericht und gegen dessen Entscheidungen – unter bestimmten Voraussetzungen – die Möglichkeit der Revision zum Bundessozialgericht.

Häufig liegen die Ursachen einer ungünstigen Entscheidung aber bereits im außergerichtlichen Vorverfahren mit der DRB. Zwar existieren zahlreiche Kriterien zur Abgrenzung einer selbständigen von einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit – es genügt aber meines Erachtens nicht, diese Kriterien – die zudem auslegungsfähig sind – einfach per Checkliste „abzuhaken“.

Hinzu kommt, dass die DRB häufig eigene Kriterien formuliert und abfragt. Und wichtig ist zudem die Erfahrung sowohl mit der Verwaltungspraxis der DRB als auch der Spruchpraxis der Sozialgerichte.

Wie ist vorzugehen? Situationsanalyse ...

Aus meiner Erfahrung sind grundsätzlich folgende Aspekte von erheblicher Bedeutung:

  • „Schonungslose“ Analyse der gegenwärtigen und vergangenen Situation (4 Jahre zurück).
  • Optimale Vertragsgestaltung und Reduzierung der Vereinbarungen auf das absolut Notwendige. Hier hat sich beispielsweise die Form einer Bestellung auf Basis von AGB bewährt.
  • Beachtung der Selbständigkeit in der Ausgestaltung der konkreten Arbeitsbedingungen vor Ort.
  • Einbeziehung möglichst aller Beteiligten (IT-Freiberufler, Unternehmensberatung und Endkunde).

Die Beachtung dieser Aspekte und die entsprechend notwendige Ausdifferenzierung im Einzelfall erhöhen die Chancen auf Gewinn eines Verfahrens gegen die DRB deutlich. Und dies sollte möglichst prophylaktisch angegangen werden.

Dementsprechend vorbereitet und gut aufgestellt ist jede Überprüfung nicht nur erheblich entspannter sondern auch erheblich aussichtsreicher erfolgreich zu bewältigen.

Rentenversicherungspflicht: Wann greift sie?

Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind versicherungspflichtig selbständig tätige Personen, die

a) im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400,00 EUR im Monat übersteigt,

und

b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

Die DRB legt dabei die beiden unbestimmten Rechtsbegriffe „im wesentlichen“ und „auf Dauer“ wie folgt aus:

  • „im wesentlichen“ = mehr als 5/6 der Einnahmen von einem Auftraggeber
  • „auf Dauer“ = über 1 Jahr nur ein Auftraggeber.

Dieser „selbst gestrickte“ Maßstab entbehrt jedoch jeglicher rechtlicher Grundlage!

Die Sozialgerichte neigen zu einer anderen Auslegung: Nicht die Dauer der Vertragsbeziehung oder der Umfang der Einnahmen ist demnach von Bedeutung, sondern die unternehmerische Ausrichtung des Selbständigen.

Wenn der Selbständige trotz einer langen Vertragsbindung zu nur einem Auftraggeber darlegen kann, dass er dennoch „am Markt“ präsent war bzw. ist, spielt die eigentliche Dauer der Tätigkeit keine entscheidende Rolle mehr.

Hieraus lassen sich die folgenden Empfehlungen ableiten:

  • keine vertragliche Verpflichtung, Leistung persönlich zu erbringen und keine Einschränkung des Einsatzes eigener Mitarbeiter
  • Archivieren von Projekt-Angeboten, eigener Akquisitionsaktivitäten und sonstiger Kontakte
  • Unternehmerisches Auftreten (eigene WebSite, Projektbörsen etc.)
  • Widerspruch gegen Bescheide der DRB einlegen

Da nach § 2 Satz 4 Nr. 3 SGB VI als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 9 für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten, bedeutet dies, dass ein sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter einer Gesellschaft für alle Gesellschafter als Mitarbeiter zählt.

Autor

Dr. jur. Benno Grunewald

Dr. jur. Benno Grunewald, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in Bremen mit den Schwerpunkten Steuer-, Vertrags- und Wirtschaftsrecht.
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