Was zeichnet eine gute IT-Haftpflichtversicherung aus?
Wichtige Kriterien zur IT-Haftpflichtversicherung sollten Sie vor einem Abschluss prüfen: Haftung, Offene Deckung, Rechteverletzung, Absicherung von Folgeschäden.
Die IT-Branche boomt nach wie vor. Nicht zuletzt neue Geschäftsfelder wie Cloud-Computing oder die Intensivierung der mobilen Vernetzung bringen den IT-Freelancern ein hohes Maß an Beschäftigungsauslastung. Diese Entwicklung schafft aber nicht nur Einkommenssicherheit, sondern bringt in der täglichen Projektarbeit in zunehmendem Maße auch Zeitdruck, da Auftraggeber erfahrungsgemäß enge Fristen setzen. Dabei können Fehler entstehen, die im schlimmsten Falle die Existenz des Freiberuflers kosten können, da die gesetzlichen Bestimmungen eine Haftung für Schadenersatzansprüche in unbegrenzter Höhe vorsieht.
Die Absicherung der beruflichen Haftungsrisiken durch eine geeignete IT-Haftpflichtversicherung dient längst nicht nur der professionellen Grundausstattung und dem Selbstschutz des Privatvermögens, sondern wird mittlerweile auch immer häufiger vom Auftraggeber im Anforderungsprofil für die Projektvergabe vorausgesetzt. Erfreulicherweise haben mittlerweile eine Reihe von Versicherungsgesellschaften erkannt, dass hier statt einer allgemeinen Standard-Haftpflichtversicherung bedarfsgerechte, auf die spezifischen Risiken der IT-Dienstleister zugeschnittene Versicherungslösungen gefordert sind.
Aber was zeichnet eine typische IT-Haftpflichtversicherung aus und welche Leistungskomponenten sollen auf jeden Fall enthalten sein?
Trotz der Vielzahl von Versicherungsgesellschaften ist die Zahl der Anbieter von speziellen IT-Haftpflichtversicherungen in Deutschland noch sehr begrenzt. Ein Marktüberblick zeigt, dass lediglich 20 Versicherungsanbieter für die Freiberufler und Dienstleistungsunternehmen der IT- und Telekommunikationsbranche geeignete Haftpflichtversicherungen im Sortiment haben. Mangels klar definierter Standards und Branchenkenntnis der Versicherer variieren die Versicherungsbedingungen der einzelnen Anbieter sehr stark und weisen erhebliche Leistungsunterschiede auf, deren Einschätzung sogar die meisten Versicherungsvermittler überfordern.
Wenn der IT-Freelancer auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit einen Schaden verursacht, handelt es sich dabei oft um reine Vermögensschäden, während Personen- und Sachschäden in dieser Branche eher selten anzutreffen sind. Eine gute IT-Haftpflichtversicherung als Kombination aus Berufshaftpflicht und Betriebs- bzw. Bürohaftpflichtversicherung sollte jedoch stets sowohl Vermögensschäden als auch Personen- und Sachschäden abdecken.
Die IT-Haftpflichtversicherung hat grundsätzlich drei wesentliche Hauptfunktionen:
- Prüfung, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz überhaupt besteht.
- Zahlung bei begründetem Anspruch bis zur vereinbarten Versicherungssumme, ggf. abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung.
- Abwehr unberechtigter Ansprüche: Sofern der Versicherer nach Prüfung der Meinung ist, dass kein Verschulden des IT-Dienstleisters vorliegt, führt er nötigenfalls den Rechtsstreit und übernimmt im Rahmen des sogenannten „passiven Rechtsschutzes“ die anfallenden Verfahrenskosten.
Für den Versicherungsabschluss einer IT-Haftpflichtversicherung sollten nachstehende Leistungskomponenten zwingend enthalten sein, um im Schadensfall keine bösen Überraschungen zu erleben:
- Offene Deckung
- Weltweite Deckung
- Rechteverletzung
- Unbeschränkte Vorumsatz-Deckung
- Erfüllungsfolgeschäden/ Verzögerungsschäden
- Keine Experimentier- bzw. Erprobungsklausel sowie Stand der Technik-Klausel
- Vertragliche Haftung
- Mitversicherung von beruflichen Randbereichen
Die einzelnen Punkte werden in den folgenden Abschnitten detailliert erläutert.
IT-Haftpflicht: Offene Deckung
Das wichtigste Leistungsmerkmal ist die offene Deckung, also die Mitversicherung aller IT-typischen Tätigkeiten. Im Rahmen der „offenen Deckung“ sind alle Tätigkeiten eines IT- und Telekommunikationsunternehmens mitversichert. Die Versicherung sollte also nicht auf die Aufzählung einzeln definierter Tätigkeiten beschränkt sein. Es handelt sich hier um eine Art "All Risk Deckung".
Lediglich Bereiche, die in den Versicherungsausschlüssen explizit genannt und somit klar abgegrenzt sind, dürfen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein, damit der Versicherungsumfang im Voraus überprüft werden kann und Leistungslücken leicht erkennbar sind. Andernfalls ergeben sich für den IT-Freelancer möglicherweise ungeahnte Lücken im Versicherungsschutz, wenn er sich durch neue Projekte neuen Tätigkeitsfeldern zuwendet.
Bietet der Haftpflichtversicherer keine offene Deckung an, so muss der IT-Dienstleister jedes Mal bei Änderungen in seinem Tätigkeitsspektrum den Versicherungsumfang prüfen und der Versicherung Änderungsbedarf mitteilen. Bei herkömmlichen Berufshaftpflichtversicherungen sind neue Tätigkeiten entweder nur befristet und mit reduzierten Summen versichert oder es besteht unter Umständen gar kein Versicherungsschutz für den neuen Aufgabenbereich!
Weltweite Deckung der IT-Haftpflicht
Weiterhin sollten Sie dringend darauf achten, dass der Versicherungsschutz weltweit (inklusive aller Common Law-Länder sowie der USA/Kanada) gilt. Potentielle Schadenrisiken lassen sich im Internetzeitalter nicht mehr lokal begrenzen. Versicherungsschutz muss dort gelten, wo der IT-Unternehmer gerade arbeitet und auch überall dort, wo das Ergebnis seiner Arbeit wahrgenommen werden bzw. einen Schaden verursachen kann. Durch das sogenannte „Territorialprinzip“ muss ein Rechtsstreit möglicherweise vor einem ausländischen Gericht verhandelt werden, wenn der Anspruchsteller in diesem Land wohnt und dort Klage einreicht.
Rechteverletzung
Schnell können Rechte oder Geheimhaltungspflichten verletzt werden. Dabei können beispielsweise Rechtsbereiche im Persönlichkeitsrecht, im Namensrecht, im Markenrecht oder im Lizenzrecht betroffen sein. Die Mitversicherung der Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder die Verletzung von Schutz- und Urheberrechten ist in guten Versicherungsbedingungen umfassend geregelt und wird nicht etwa über sogenannte „Rechercheklauseln“ unbemerkt ausgehebelt. Einige Versicherer bieten zwar die Mitversicherung von Rechteverletzungen an, beschränken diese dann jedoch nur auf Teilrechtsbereiche – wie beispielsweise nur Persönlichkeitsrechte. Zudem gibt es Versicherer, die geographische Beschränkungen in ihren Klauseln aufweisen, beispielsweise alle Länder ohne USA/Kanada.
Unbeschränkte Vorumsatz-Deckung
Entstehen Schadenersatzansprüche aus bereits abgeschlossenen Projektaufträgen, die vor Versicherungsabschluss durchgeführt wurden, so müssen diese Vorumsätze vom Versicherungsschutz ebenfalls eingeschlossen sein. Voraussetzung ist, dass der Schaden erst während der Versicherungslaufzeit eingetreten ist und geltend gemacht wird.
Erfüllungsfolgeschäden/ Verzögerungsschäden
Bei nahezu jedem IT-Projekt gibt der Auftraggeber knapp bemessene „deadlines“ für die Realisierung vor. Problematisch wird es für den IT-Experten, wenn das Projekt durch sein Verschulden nicht fristgerecht fertig gestellt werden kann und durch die Verzögerung zusätzliche Kosten zu Lasten des Dienstleisters gehen. Die vollumfängliche Mitversicherung von Verzögerungsschäden ist deshalb ebenfalls wichtiger Bestandteil einer IT-Haftpflichtversicherung und sollte nicht nur auf bestimmte Umstände beschränkt oder gar ausgeschlossen sein.
Keine Experimentier- bzw. Erprobungsklausel sowie Stand der Technik-Klausel
Diese beiden Klauseln eröffnen einen erheblichen Interpretationsspielraum und Rückzugsmöglichkeiten für die Versicherungsgesellschaften im Schadenfall und sollten auf jeden Fall vermieden werden. Denn im Schadenfall muss sonst durch den IT-Dienstleister nachgewiesen werden, dass die erbrachte Dienstleistung ausreichend erprobt wurde und der IT-Experte nach anerkanntem Stand der Technik und Methodik gearbeitet hat. Dieser hohe Anspruch ist heutzutage in der Alltagspraxis häufig nicht realisierbar, wenn Fehler in einer laufenden Software sofort behoben werden müssen und nicht erst wochenlang in einer Testumgebung alle Fehlerquellen und mögliche Seiteneffekte geprüft und ausgeschlossen werden können.
Vertragliche Haftung
IT-Haftpflichtversicherungen gewähren Versicherungsschutz, wenn der IT-Experte von einem Dritten für einen Schaden verantwortlich gemacht wird. Grundlage für eine Entschädigung sind dabei stets die gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen, die für den Schadenersatzanspruch ein Verschulden voraussetzen. Werden jedoch beispielsweise Service Level Agreements verletzt, so sind hier ausschließlich vertragliche Vereinbarungen betroffen und eine verschuldensunabhängige Haftung wird begründet. Deshalb ist es wichtig, dass neben der gesetzlichen Haftung auch die verschuldensunabhängige Haftung beim Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit mitversichert ist.
Die Mitversicherung der vertraglichen Haftung ist bei deutschen Anbietern im Vergleich zu Versicherungsgesellschaften mit angelsächsischem Hintergrund selten oder gar nicht anzutreffen.
Mitversicherung von beruflichen Randbereichen
Häufig kommt es vor, dass IT-ler im Rahmen einer umfassenden Dienstleistung auch Tätigkeiten in artverwandten Bereichen übernehmen. Insbesondere Überschneidungen mit den Bereichen Unternehmensberatung oder Werbeagentur-Tätigkeiten sind dabei keine Seltenheit. Über ergänzende Klauseln lassen sich diese Randbereiche (kostenfrei) mitversichern. Da durch eine IT-Haftpflichtversicherung generell nur IT-typische Tätigkeiten abgedeckt werden, sind diese Klauseln im Schadenfall sehr hilfreich, um Abgrenzungsprobleme und Lücken im Versicherungsschutz zu vermeiden.
Neueste Entwicklungen
Innovative IT-Haftpflichtversicherer bieten über Zusatzpakete mittlerweile optional auch die Absicherung von diversen Eigenschäden an. Abgesichert sind hier beispielsweise die vergeblichen Aufwendungen des IT-Dienstleisters, sofern der Auftraggeber von seinem Projekt berechtigt zurücktritt. Auch die Absicherung von ausstehenden Honoraren ist möglich. Solche bedarfsgerechten Leistungskomponenten werden nur von wenigen Versicherungsgesellschaften angeboten, verdeutlichen aber deren Kernkompetenzen und stellen für den IT-Freelancer im Fall eines Projektstornos eine mitunter wichtige Einkommensabsicherung dar.
Kosten einer IT-Haftpflichtversicherung
Der Versicherungsbeitrag wird je nach Anbieter über den Jahresnettoumsatz, die Anzahl der Mitarbeiter bzw. die Jahreslohnsumme, die Höhe der gewünschten Versicherungssumme und letztendlich über das Tätigkeitsspektrum ermittelt.
Die Absicherung der Vermögensschäden sollte auf jeden Fall mindestens 250.000 € betragen. Für Personen und Sachschäden ist eine Versicherungssumme von mindestens 3 Mio. € pauschal empfehlenswert.
Im Hinblick auf die Vielfalt der abzusichernden Berufsrisiken ist eine IT-Haftpflichtversicherung mit sehr guten Versicherungsbedingungen bereits ab einem Jahresbeitrag von ca. 350 € eine lohnende Betriebsausgabe zur eigenen finanziellen Absicherung, die darüber hinaus dem Auftraggeber gegenüber ein professionell verantwortungsbewusstes Standing verschafft.