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Dr. jur. Benno Grunewald, Rechtsanwalt 10. Juni 2014

IT-Selbständige: Dienst- und Werkvertrag, Kundenschutz und Wettbewerbsverbote

Die Grundlage der Tätigkeit eines IT-Freiberuflers ist (fast) immer ein schriftlicher Vertrag mit seinem Auftraggeber. Doch wann ist ein Werksvertrag, wann ein Dienstvertrag angezeigt? Welche Kriterien gelten für den Kundenschutz? Wann sind Wettbewerbsverbote wirksam? Benno Grunewald über die Gestaltung von IT-Verträgen.

Die Bezeichnung eines Vertrags als Werks- oder Dienstvertrag ist rechtlich ohne Bedeutung und stellt bestenfalls ein Indiz für eine bestimmte Vertragsart dar. Letztlich ist nicht ein Begriff entscheidend, sondern Inhalt und Zweck des Vertrags. Ein Vertrag ist im Streitfall nicht nach den einzelnen darin verwendeten Wörtern sondern nach seinem Sinn auszulegen. Danach ist „bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“ (§ 133 BGB). Somit kommt es nicht auf die Begriffe an, die im Vertrag verwendet werden, sondern auf die dahinter stehenden Absichten der Vertragsparteien. Beim Dienstvertrag nach § 611 BGB ist entscheidend, dass Dienste bzw. Leistungen allgemein gegen Bezahlung zugesagt bzw. vereinbart werden, die nicht detailliert festgeschrieben sind. Beim Werkvertrag gemäß § 631 BGB ist das wesentliche Element, dass ein bestimmter „Erfolg“ geschuldet wird, das heißt, dass ein zuvor exakt definiertes Ergebnis erreicht werden muss, um Anspruch auf Bezahlung zu haben. Bei der ganz überwiegenden Mehrheit der Selbständigen im IT-Bereich liegt fast immer ein Dienstvertrag vor, da die genaue Definition des Arbeitsergebnisses nicht oder nur sehr schwer möglich ist. Und diese Vertragsform ist für den Selbständigen auch rechtlich erheblich vorteilhafter. 

Wettbewerbsverbote und Kundenschutz

Die meisten Verträge von IT-Selbständigen, die über Agenturen und nicht direkt für den Endkunden tätig sind, beinhalten Wettbewerbsverbote bzw. Kundenschutzklauseln. Hier stellt sich die Frage, inwieweit ein solches Wettbewerbsverbot wirksam ist.

Die Rechtsprechung hat inzwischen drei Kriterien entwickelt: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist dann unwirksam, wenn

  • keine Karenzentschädigung vereinbart wurde,
  • nur für einen Auftraggeber bzw. einen Hauptauftraggeber gearbeitet wurde oder
  • die Zusammenarbeit längerfristig war.

Da fast 100% der IT-Verträge keine Karenzentschädigung, also eine Ausgleichszahlung für die Beachtung des Wettbewerbsverbots enthalten, kommt es praktisch nur auf die beiden anderen Aspekte an. Und da diese gerade aufgrund der langen Projektlaufzeiten bzw. der Tätigkeit des Selbständigen über eine Agentur über einen längeren Zeitraum sehr häufig gegeben sind, stellen sich die meisten Wettbewerbsverbote somit als rechtlich unwirksam dar.

Allerdings können Wettbewerbsverbote auch unter anderen als den drei genannten Aspekten unwirksam sein, weil beispielsweise kein berechtigtes schützenswertes Interesse des Auftraggebers vorliegt. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Autor

Dr. jur. Benno Grunewald

Dr. jur. Benno Grunewald, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in Bremen mit den Schwerpunkten Steuer-, Vertrags- und Wirtschaftsrecht.
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